BAG: Kirche darf ihre Arbeitsverträge ohne sachlichen Grund nur bis zur Dauer von zwei Jahren befristen
- Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 25.03.2009 - 7 AZR 710/07 -
Kirchen können nicht von der in § 14 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 TzBfG getroffenen Regelung abweichen, nach der die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrags ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes nur bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig ist. Dies hat das Bundesarbeitsgericht klargestellt.
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Urteil_BAG-Befristung_Kirchl_Arbeitgeber[...]
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© www.ansgar-schlei.de – 27.03.2009
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